AGB
– nachfolgend „Veranstalter“ genannt –
§1 Teilnehmer und Teilnahmebedingungen
(1) Teilnahmeberechtigt sind Unternehmer im Sinne des §14 BGB.
(2) Wer ein Reisegewerbe betreibt, muss über eine gültige Reisegewerbekarte verfügen.
(3) Betreiber von Sonderständen haben ihre jeweilige Qualifikation beziehungsweise Berechtigung auf Verlangen jederzeit nachzuweisen.
(4) Alle Teilnehmer/-innen sichern die Einhaltung der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften.
(5) Den Teilnehmern/-innen ist bekannt, dass den Veranstalter gegenüber ihnen kein Kontrahierungszwang trifft.
(6) Ein Anspruch der Teilnehmer/-innen auf Konkurrenzschutz wird vom Veranstalter nicht übernommen.
(7) Wer Sonderstände und/oder gastronomische Einrichtungen betreiben möchte, kann den hierfür erforderlichen Vertrag mit dem Veranstalter nur vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung abschließen.
§2 Standplatz
(1) Die Teilnehmer/-innen können nicht die Überlassung eines bestimmten Standplatzes verlangen. Angaben des Veranstalters zur Lage eines Standes stehen stets unter dem Vorbehalt der konkreten Zuweisung am Veranstaltungsort. Solche Angaben stellen weder eine zugesicherte Eigenschaft noch eine vertragliche Verpflichtung zur Bereitstellung genau dieses Platzes dar. Ausschlaggebend ist ausschließlich die tatsächliche Zuweisung vor Ort. Der Veranstalter darf auch während der Veranstaltung aus organisatorischen Gründen einen anderen Standplatz zuweisen. Aus einer solchen Änderung können die Teilnehmer/-innen keine Ansprüche gegen den Veranstalter herleiten.
(2) Auch im Hinblick auf den Standplatz übernimmt der Veranstalter keinerlei Zusicherung bestimmter Eigenschaften oder bestimmter Umsatzmöglichkeiten.
(3) Die Vorschriften der §§536 und 536a BGB werden ausgeschlossen.
(4) Die Anbieter müssen am Veranstaltungstag spätestens um 7.00 Uhr am Veranstaltungsort eintreffen. Nach 7.00 Uhr kann die Reservierung des Standplatzes nicht mehr gewährleistet werden. Eine abweichende Regelung muss ausdrücklich in der jeweiligen Auftragsbestätigung enthalten sein. Die Zahlungspflicht bleibt davon unberührt; bereits geleistete Zahlungen werden nicht zurückerstattet.
§3 Standabgrenzung und Leistungen des Veranstalters
(1) Bei der Gestaltung des Standes ist die festgelegte Standabgrenzung vollständig einzuhalten. Dies gilt auch dann, wenn die benachbarten Teilnehmer/-innen einer Änderung zustimmen. Eine Vergrößerung der Standfläche ist ohne vorherige Vereinbarung mit dem Veranstalter grundsätzlich nicht gestattet. Für die Berechnung wird die von den Teilnehmern/-innen tatsächlich genutzte Fläche zugrunde gelegt (§7 Abs. 2).
(2) Eine anteilige Untervermietung der Standfläche durch Aussteller/-innen ist nicht gestattet.
(3) Erbringt der Veranstalter besondere oder zusätzliche Leistungen, gehen die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich zulasten der Teilnehmer/-innen. Die jeweiligen Preise werden auf Anfrage mitgeteilt. Eine Verpflichtung des Veranstalters, solche Sonderleistungen anzubieten oder bereitzustellen, besteht nicht.
§4 Warenpräsentation und Warenzulassung
(1) Bei der Präsentation der Waren sind sämtliche gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Insbesondere verboten ist die Präsentation nationalsozialistischer Schriften und Embleme, von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, kriegs- oder gewaltverherrlichenden Schriften, pornografischen Artikeln, Hehlerware sowie Waren, die durch Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erlangt wurden. Dies gilt ebenso für nicht ordnungsgemäß lizenzierte Tonträger und sonstige Datenträger. Bei einem Verstoß darf der Veranstalter das Vertragsverhältnis ohne vorherige Abmahnung fristlos kündigen. Die Teilnehmer/-innen können daraus keine Ansprüche ableiten, insbesondere keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits an den Veranstalter gezahlter Beträge.
(2) Am Stand sind der Name beziehungsweise die Firma mit vollständiger rechtsgültiger Bezeichnung sowie die zum Zeitpunkt der Veranstaltung aktuelle Anschrift deutlich sichtbar anzubringen. Sämtliche Waren und Leistungen sind durch eine klar beschriftete und gut sichtbare Preisliste für Dritte kenntlich zu machen. Auf Verlangen ist dem Veranstalter die Steuernummer mitzuteilen. Wird diesem Verlangen nicht nachgekommen, ist der Veranstalter ohne vorherige Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt. Ansprüche der Teilnehmer/-innen gegen den Veranstalter entstehen hieraus nicht.
(3) Waren dürfen nicht in einer Weise präsentiert werden, die als gefährlich einzustufen ist. Als gefährlich gilt bereits eine Präsentation, die geeignet ist, Besucher/-innen oder andere Teilnehmer/-innen zu gefährden.
(4) Der Veranstalter kann einzelne Waren von der Präsentation ausschließen, wenn dies zur Wahrung des Charakters der Gesamtveranstaltung erforderlich ist.
(5) Während der gesamten Öffnungszeiten ist der Stand durchgehend zu besetzen. Wird diese Verpflichtung nicht eingehalten, kann der Veranstalter die betreffenden Teilnehmer/-innen von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung ausschließen.
(6) Darüber hinaus sind bei jeder Warenpräsentation alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Verkauf gefälschter Markenartikel, Fakes oder Plagiate jeglicher Art ist ausdrücklich untersagt.
§5 Standaufbau und Standabbau
(1) Die maßgeblichen Aufbau- und Abbauzeiten ergeben sich aus der Ausstellerinformation und sind verbindlich einzuhalten. Wird der Stand nicht aufgebaut, darf der Veranstalter davon ausgehen, dass keine Teilnahme beabsichtigt ist, und den Standplatz anderweitig vergeben. Zu Beginn der Öffnungszeit muss der Stand in jedem Fall vollständig aufgebaut sein.
(2) Beim Auf- und Abbau haben die Teilnehmer/-innen jede vermeidbare Belästigung oder Gefährdung anderer Teilnehmer/-innen und Besucher/-innen zu verhindern.
(3) Während sämtlicher Auf- und Abbauarbeiten ist ein verkehrssicherer Zustand herzustellen und aufrechtzuerhalten.
(4) Das Veranstaltungsgelände darf aus Sicherheitsgründen mit einem Fahrzeug nicht vor 17.00 Uhr verlassen werden. Soweit Ausnahmen gelten, sind diese der jeweiligen Auftragsbestätigung zu entnehmen.
§6 Reinhaltung des Standplatzes
(1) Die Teilnehmer/-innen müssen den Standplatz und den eigenen Stand sauber halten und alle dafür erforderlichen Maßnahmen treffen. Hierzu gehören gegebenenfalls das Unterlegen des Standes, die Mitnahme des am eigenen Stand entstandenen Mülls und dessen ordnungsgemäße Entsorgung. In unmittelbarer Nähe des Standes sind ausreichend große Abfallbehälter bereitzustellen. Gefüllte Müllsäcke sind nach Ende der Veranstaltung mitzunehmen. Erfolgt dies nicht, werden die Kosten für Beseitigung und Entsorgung gesondert berechnet.
(2) Stoffe oder Verbindungen, die Gewässer schädigen können, dürfen weder in die Kanalisation noch in offene Gewässer eingebracht werden.
(3) Verschmutzungen des Veranstaltungsgeländes und der dort befindlichen Kanalisation durch Fremdstoffe, insbesondere Fette, Öle, Farben oder ähnliche Stoffe, sind durch geeignete Vorsorgemaßnahmen zu verhindern. Entstehen dennoch Verunreinigungen, müssen diese von den Teilnehmern/-innen beseitigt werden. Andernfalls haben sie die hierfür entstehenden Reinigungskosten zu tragen.
(4) Die Vertragsparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass insoweit die Voraussetzungen der §§281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB vorliegen.
(5) Alle anfallenden Abfälle sind umweltgerecht sowie entsprechend den gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben zu entsorgen.
§7 Zahlungsbedingungen
(1) Es wird Vorkasse vereinbart. Sämtliche vertraglich geschuldeten Zahlungen sind vorab zu entrichten. Eine Zulassung zur Veranstaltung erfolgt nur, wenn spätestens bei Veranstaltungsbeginn ein Zahlungsnachweis vorgelegt wird. Wird eine Zahlung nicht eingelöst, sind dem Veranstalter der organisatorische Mehraufwand und die Bankgebühren in Höhe von insgesamt 15,00 € zu erstatten. Für Gastronomie und Sonderstände beträgt dieser Betrag insgesamt 30,00 €.
(2) Für die Berechnung ist zunächst die von den Teilnehmern/-innen angegebene Fläche maßgeblich. Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass tatsächlich eine größere Meterzahl, eine andere Warenart, ein Eckplatz oder Ware außerhalb der zugewiesenen Standplatzgröße genutzt wird, ist die entsprechende Differenz nachzuzahlen. Verbleibt das Kraftfahrzeug am Stand, erfolgt die Berechnung nach der Länge des Kfz, mindestens jedoch auf Grundlage von 4 m.
(3) Für entstehende Nebenkosten, beispielsweise Energie- und Nebengebühren, darf der Veranstalter einen Pauschalbetrag festlegen. Einen gesonderten Einzelnachweis muss der Veranstalter hierfür nicht erbringen.
(4) Liegt bis spätestens zum Beginn der Veranstaltung kein Nachweis über die vollständige Zahlung aller geschuldeten Beträge vor, müssen die Teilnehmer/-innen den offenen Betrag unverzüglich überweisen.
(5) Zur Sicherung seiner vertraglichen Ansprüche steht dem Veranstalter ein Pfandrecht an den Waren der Teilnehmer/-innen zu. Die Teilnehmer/-innen erklären, dass die von ihnen präsentierten Waren in ihrem freien Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Wird die vollständige Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche des Veranstalters nicht nachgewiesen, darf der Veranstalter die Einräumung des Besitzes an den Waren verlangen. Insoweit verzichten die Parteien ausdrücklich auf den Eintritt der weiteren Bedingung des §1234 BGB.
(6) Zusätzlich ist von den Teilnehmern/-innen eine Kaution zu leisten. Diese wird zurückgezahlt, sobald der Veranstalter den Standplatz nach der Veranstaltung ohne Beanstandungen abgenommen hat, der Platz vollständig geräumt und übergeben wurde und alle sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Veranstalter erfüllt sind. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt ausschließlich am Veranstaltungstag oder innerhalb einer Woche nach der Veranstaltung nach Vorlage des abgestempelten Belegs. Gutschriften werden dem Kundenkonto gutgeschrieben.
§8 Rücktritt und Stornierung
(1) Eine Stornierung ist bis Dienstag vor der Veranstaltung unter Vorlage der Originalauftragsbestätigung möglich. Der entsprechende Betrag wird ausschließlich dem Kundenkonto gutgeschrieben und nicht ausgezahlt. Buchungen, die am Mittwoch, Donnerstag oder Samstag vor beziehungsweise am Sonntag während der Veranstaltung vorgenommen werden, sind nicht stornierbar. Für Veranstaltungen an Feiertagen ist eine Stornierung nur bis sechs Tage vor der Veranstaltung möglich. Für Gastronomie und Sonderstände besteht keine Stornierungsmöglichkeit. Das vereinbarte Entgelt ist daher auch dann zu zahlen, wenn die Teilnehmer/-innen an der Veranstaltung nicht teilnehmen oder nicht erscheinen.
§9 Termine, behördliche Genehmigungen und Veranstaltungsänderungen
(1) Die vom Veranstalter genannten Veranstaltungstermine sind lediglich geplant. Aus unterschiedlichen Gründen kann eine Terminänderung erforderlich werden oder der Veranstalter kann von der Durchführung der vorgesehenen Veranstaltung absehen. Die genannten Termine sind daher für den Veranstalter unverbindlich. Die Teilnehmer/-innen sind gehalten, sich in ihrem eigenen Interesse rechtzeitig beim Veranstalter zu erkundigen, ob der geplante Termin tatsächlich stattfindet. Entscheidet sich der Veranstalter gegen die Durchführung eines angekündigten Termins, werden die erforderlichen Informationen im Rahmen der verfügbaren Informationsmöglichkeiten, insbesondere im Internet unter www.markterena.com, bereitgestellt. Wird der vorgesehene Termin nicht durchgeführt, beschränken sich sämtliche Ansprüche der Teilnehmer/-innen auf die Gutschrift eines bereits gezahlten Mietzinses.
(2) Wird eine behördliche Genehmigung nachträglich geändert oder eingeschränkt, gilt diese Änderung beziehungsweise Einschränkung für und gegen die Teilnehmer/-innen. Die übrigen vertraglichen Verpflichtungen der Parteien bleiben hiervon unberührt. Insbesondere begründet eine solche Änderung oder Einschränkung keine Ansprüche wegen Umsatzausfalls oder vergleichbarer Nachteile.
(3) Werden erteilte behördliche Genehmigungen – unabhängig vom jeweiligen Grund – geändert oder eingeschränkt oder wird eine beantragte Genehmigung nicht oder nur teilweise erteilt, kann der Veranstalter nach eigener Wahl die Veranstaltung absagen oder sie im Umfang der tatsächlich erteilten Genehmigung durchführen. Im Fall einer Absage entstehen den Teilnehmern/-innen keine Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter. Bei Nichtdurchführung ist ein bereits gezahlter Mietzins gutzuschreiben. Aus organisatorischen Gründen darf der Veranstalter außerdem die Ausrichtung der Veranstaltung und die zugelassenen Waren ändern. Auch daraus entstehen weder Schadensersatzansprüche noch Ansprüche wegen Einnahmeausfalls, Umsatzverlusts oder ähnlicher Nachteile.
(4) Ändert sich die Ausrichtung der Veranstaltung oder die Warenzulassung, haben die Teilnehmer/-innen diese Änderungen zu berücksichtigen. Werden die daraus folgenden Verpflichtungen nicht eingehalten, darf der Veranstalter den Vertrag fristlos kündigen. Weitergehende Ansprüche des Veranstalters gegen die Teilnehmer/-innen bleiben hiervon unberührt.
§10 Gastronomiestände und Sonderstände
(1) Betreiber von Gastronomie- und Sonderständen müssen insbesondere die Bestimmungen des Jugendschutzes und des Gaststättenrechts beachten. Der Veranstalter kann nach seiner Wahl die Verwendung von Mehrweggeschirr und/oder umweltfreundlichem beziehungsweise recyclebarem Material verlangen.
(2) Die vereinbarte Standgebühr gilt im laufenden Kalenderjahr vorbehaltlich einer Preisanpassung.
(3) Für Gastronomie und Sonderstände ist keine Stornierungsmöglichkeit vorgesehen. Das vereinbarte Entgelt ist daher auch bei Nichtteilnahme oder Nichterscheinen zu entrichten.
(4) Noch offene Standgebühren sind am Veranstaltungstag zu bezahlen. Bei Nichterscheinen muss die Zahlung spätestens innerhalb von drei Werktagen erfolgen.
§11 Verkehrssicherungspflichten und Haftung der Teilnehmer/-innen
(1) Die Teilnehmer/-innen übernehmen zur Entlastung des Veranstalters sämtliche Verkehrssicherungspflichten. Dies umfasst auch den Durchgangsbereich bis zum Beginn des nächsten Standes. Für diesen Bereich haften sie gesamtschuldnerisch mit den Teilnehmern/-innen, deren Stände an den betreffenden Bereich angrenzen. Es dürfen ausschließlich geprüfte Energieanlagen verwendet werden. Schläuche und Stromkabel sind mit rutschfesten Gummimatten abzudecken; deren Verlegung ist mit dem vor Ort eingesetzten Techniker abzustimmen.
(2) Die Teilnehmer/-innen haben eine Versicherung abzuschließen, die in ausreichendem Umfang sämtliche Schäden abdeckt, die aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen können.
(3) Treten Schäden bei Dritten auf, wird zulasten der Teilnehmer/-innen vermutet, dass diese auf einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruhen. Gegenüber dem Veranstalter müssen die Teilnehmer/-innen daher nachweisen, dass sie die Verkehrssicherungspflicht eingehalten haben.
(4) Wird ein nicht verkehrssicherer Zustand festgestellt, haben die Teilnehmer/-innen den Veranstalter hierüber unabhängig von den übrigen Verpflichtungen unverzüglich zu informieren. Dies gilt ebenfalls, wenn ein solcher Zustand bei anderen Teilnehmern/-innen festgestellt wird, insbesondere bei den Teilnehmern/-innen rechts und links sowie gegenüber und schräg gegenüber des jeweils zugewiesenen Standes. Ist für den Veranstalter nicht eindeutig feststellbar oder bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, welchem Verantwortungsbereich der verkehrssichere Zustand zuzuordnen ist, haften alle in Betracht kommenden Teilnehmer/-innen gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch.
(5) Wird Strom bereitgestellt, dürfen die Teilnehmer/-innen an den Stromzuführungen keinerlei Veränderungen vornehmen. Wird ein Schaden an der Zuleitung festgestellt, ist der Veranstalter unverzüglich zu informieren. Die fachgerechte Beseitigung des Defekts erfolgt zulasten der betreffenden Teilnehmer/-innen. Es gelten die §§281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 4 BGB.
(6) Die Teilnehmer/-innen müssen den Veranstalter von einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht freistellen.
(7) Anordnungen und Weisungen des Veranstalters oder seiner Beauftragten sind zu befolgen. Insbesondere müssen Notausgänge, Ein- und Ausgänge, Rettungswege, Feuerlöscheinrichtungen, Hydranten, Kanaldeckel und Einrichtungen der Energieversorgung jederzeit freigehalten werden. Vom eigenen Geschäft dürfen weder Behinderungen noch Gefährdungen ausgehen.
(8) Für sämtliche Schäden, die durch den Betrieb des eigenen Geschäfts entstehen oder diesem zuzurechnen sind, haften die Teilnehmer/-innen. Dies umfasst auch Schäden, die durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Teilnehmer/-innen verursacht werden, selbst wenn diese nicht im Interesse oder mit dem Willen der Teilnehmer/-innen handeln. Insoweit besteht eine gesamtschuldnerische Haftung der Teilnehmer/-innen mit ihren Erfüllungs- beziehungsweise Verrichtungsgehilfen. Die Teilnehmer/-innen haben den Veranstalter vor einer Inanspruchnahme durch Dritte freizustellen.
(9) Gesetzlich oder behördlich vorgeschriebene Sicherheitsvorkehrungen sind von den Teilnehmern/-innen betriebsbereit vorzuhalten. Dies umfasst insbesondere vorhandene Feuerlöscheinrichtungen.
§12 Haftung des Veranstalters
(1) Der Veranstalter übernimmt keine Bewachungspflicht. Für Verlust oder Beschädigung von Gegenständen der Teilnehmer/-innen haftet der Veranstalter daher nicht.
(2) Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigenes Risiko. Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, haftet der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es werden Leben, Körper oder Gesundheit verletzt.
(3) Ist ein bestimmtes Risiko durch eine Versicherung absicherbar und schließen die Teilnehmer/-innen eine solche Versicherung nicht ab, können Schadensersatzansprüche, die bei bestehendem Versicherungsschutz hätten abgesichert werden können, nicht gegen den Veranstalter geltend gemacht werden. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung des Veranstalters auf 200.000 € begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass es sich hierbei um eine branchentypische Freizeichnung handelt.
§13 Fotografien, Zeichnungen sowie Ton- und Bildaufnahmen
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien und Zeichnungen sowie Ton- und Bildaufnahmen von ausgestellten Gegenständen und von der Veranstaltung anzufertigen beziehungsweise zu verwenden und diese zu veröffentlichen. Die Teilnehmer/-innen erklären sich hiermit einverstanden. Dies gilt auch insoweit, als ihr Recht am eigenen Bild betroffen ist.
§14 Aufrechnung und Vertragsstrafe
(1) Gegen Forderungen des Veranstalters dürfen die Teilnehmer/-innen nur mit eigenen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Getränke jeglicher Art dürfen grundsätzlich nur von gesondert zugelassenen Gastronomieteilnehmern ausgeschenkt oder feilgeboten werden. Bei einem Verstoß verwirken die betreffenden Teilnehmer/-innen eine Vertragsstrafe von 500 €, im Wiederholungsfall von 1.000 €. Zusätzlich ist der Veranstalter berechtigt, das Vertragsverhältnis mit den betreffenden Teilnehmern/-innen ohne vorherige Abmahnung fristlos zu kündigen.
§15 Durchführung der Veranstaltung und Rangfolge der Vorgaben
Für die Durchführung der Veranstaltung und die Zulassung von Waren gilt folgende Rangfolge:
1. die konkret erteilte behördliche Genehmigung; sie gilt in ihrer konkreten Ausgestaltung für und gegen die Teilnehmer/-innen;
2. die Gewerbeordnung sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften;
3. die Ausschreibung des Veranstalters;
4. die konkrete Einzelweisung des Veranstalters am Veranstaltungsort.
§16 Schriftform, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
(1) Mündliche Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Dies gilt ebenso für eine Vereinbarung, durch welche die Schriftform aufgehoben werden soll.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche der Vertragsparteien ist Aachen, sofern die Teilnehmer/-innen Kaufleute sind oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beziehungsweise öffentlich-rechtliche Sondervermögen darstellen. Dies gilt ebenfalls, wenn die Teilnehmer/-innen keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder dieser nachträglich wegfällt.
(3) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll – soweit rechtlich zulässig – eine Regelung treten, die der wirtschaftlichen Wirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
(4) Enthält eine Klausel neben einem unwirksamen Bestandteil weitere sprachlich und inhaltlich selbstständig abtrennbare und unbedenkliche Teile, bleiben diese Teile wirksam, auch wenn sie denselben Sachkomplex betreffen.
Stand: 01.09.2026